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Maklerprovision: Wie hoch darf sie sein?

Makler werden beim Verkauf und bei der Vermietung von Immobilien eingesetzt.

Im Vermietungsbereich stehen neue Regelungen an. Für Verkauf und Vermietung ist die Rechtslage hinsichtlich der Provisionshöhe jedoch unterschiedlich.

Die Maklerprovision – was ist das und wann wird sie fällig?

Die Maklerprovision bezeichnet man auch als Courtage oder Maklergebühr.

Sie wird fällig, wenn das vom Makler vermittelte Geschäft zwischen zwei Parteien zustande gekommen ist. Das bedeutet: Beim Kauf eines Grundstücks wird sie mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages fällig, bei Vermittlung eines Mietvertrages mit dessen Unterzeichnung.

Die Provision ist damit vollkommen erfolgsabhängig und unabhängig davon, wieviel Arbeit für den einzelnen Auftrag entstanden ist. Rechtsgrundlage für den Provisionsanspruch ist § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Maklercourtage bei Verkauf einer Immobilie

Zur Höhe der Maklerprovision bei Immobilienverkäufen gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Höhe der Courtage richtet sich meist nach dem Ortsüblichen.

Nachfrage und Objektwert können jedoch auch Einfluss auf die Höhe der Provision haben.

Für preisgünstige Altbauten auf dem Land wird teilweise ein besonders hoher Prozentsatz verlangt, da sich der Einsatz sonst für den Makler angesichts des niedrigen Verkauspreises nicht lohnt. Die Spanne liegt generell zwischen 3 und 6 Prozent des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Beispiele für Provisionshöhe in verschiedenen Bundesländern

In einigen Bundesländern wird die Provision immer komplett vom Käufer gezahlt, in anderen sind vertragliche Vereinbarungen üblich, nach denen sich Käufer und Verkäufer die Maklergebühr teilen.

Übliche Sätze sind zum Beispiel in Schleswig-Holstein, in Bayern und Baden-Württemberg 3,57 Prozent, in Hessen 5,75 Prozent, in Berlin und Brandenburg 7,14 Prozent jeweils inklusive Umsatzsteuer.

Sittenwidrige Provision?

In manchen Fällen übertreiben es Makler jedoch.

So darf nach Ansicht der Gerichte keine Provision in „sittenwidriger“ Höhe verlangt werden bzw. eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam. Wann die Sittenwidrigkeit erreicht ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Das Vierfache des Üblichen dürfte als sittenwidrig anzusehen sein. Auch bei Kombinationen kann eine Sittenwidrigkeit vorliegen.

Neue Provisionsmodelle: Provisionsfrei

In Anbetracht des verbreiteten Unmuts vieler Kunden über die hohen Maklerprovisionen gehen einige Makler dazu über, neue Bezahlungsmodelle anzubieten.

So wird zum Beispiel bei Immobilienverkäufen keine Erfolgsprovision mehr verlangt, sondern ein Pauschalbetrag, der für die Erbringung ganz bestimmter, verkaufsfördernder Dienstleistungen zu bezahlen ist.

Dies können zum Beispiel die Exposeerstellung, Fotoerstellung, Anzeigenschaltung, Werbung in Immobilienportalen und das Führen von Verkaufsverhandlungen sein. Die Besichtigungen sind bei diesem Modell meist vom Verkäufer selbst durchzuführen.

Teilweise bezeichnen sich Makler, die dieses Modell verwenden, als Immobilienberater – konsequent, da ja keine klassische Maklerleistung erbracht wird. Wenn Sie hierzu weitere Informationen wünschen, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Wohnungsvermittlung – Mietwohnungen

Im Gegensatz zur Verkaufsprovision ist bei der Vermittlung von Mietwohnungen die Provisionshöhe gesetzlich geregelt.

Hier gilt das Wohnungsvermittlungsgesetz. Dieses schreibt vor, dass die Vermittlungsgebühr in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben ist.

Sie darf nicht höher sein als der Betrag von zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer – also maximal 2,38 Monatskaltmieten.

Hohe Belastung für Mieter

In der ersten Jahreshälfte 2015 soll das deutsche Mietrecht in Teilen reformiert werden – auch um das Anmieten einer Wohnung wieder erschwinglicher zu gestalten.

Denn immerhin kommen auf den neuen Mieter einer Wohnung in einer Großstadt bisher ganz erhebliche Kosten zu: Die erste Miete wird fällig, daneben die Mietkaution an den Vermieter (bis zu drei Monatsmieten ohne Nebenkosten), dazu die Maklerprovision von zwei Monatsmieten.

So sind also nach Abschluss des Mietvertrages oft gleich sechs Monatsmieten auf einen Schlag zu bezahlen.

Bestellerprinzip

Zu den geplanten neuen Regelungen gehört das Bestellerprinzip.

Das bedeutet: In Zukunft soll nur noch der den Makler bezahlen, der ihn auch beauftragt hat – zumindest im Vermietungsbereich.

Der Vermieter kann also nicht mehr den Makler beauftragen, der sich seine Gebühr dann vom Mieter bezahlen lässt. Natürlich wird es auch nach dieser Reform Mieter geben, die Provisionen zahlen – etwa wenn sie einen Suchauftrag nach einer Wohnung erteilt haben.

Wie sich die Reform auf den Wohnungsmarkt auswirkt, muss abgewartet werden. Teilweise wird befürchtet, dass die Mieten steigen, weil Vermieter die zu zahlende Maklerprovision auf die neue Miete aufschlagen.

Viele Vermieter werden jedoch auch selbst die Vermietung organisieren, statt einen Makler zu beauftragen.

(Quelle: Anwalt-Suchservice)