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Das Bestellerprinzip: Aktueller Stand für Mieter und Vermieter

Am 27.03.2015 hat der Bundestag das Mietrechtsnovellierungsgesetz verabschiedet.

Das bedeutet, dass dem Gesetzesentwurf zur Mietpreisbremse und dem darin enthaltenen Bestellerprinzip zugestimmt wurde. Erfahren Sie hier, was das heißt!

Das Bestellerprinzip gilt voraussichtlich ab 01.06.2015 und sieht wie folgt aus:

  • Die Provisionszahlung bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen erfolgt demnach nach dem Grundsatz „wer bestellt, der bezahlt“. Kaufverträge haben mit dieser Regelung nichts zu tun.
  • Kostenpflichtige Maklerverträge zwischen Wohnungssuchenden und Immobilienmaklern kommen nur noch dann zustande, sofern der Wohnungssuchende dem Makler in Textform (z.B. per E-Mail) den Suchauftrag erteilt und der Makler ausschließlich aufgrund des vorliegenden Suchauftrages die Wohnung beschafft.
  • Beauftragt der Vermieter einen Makler mit der Suche nach einem geeigneten Mieter für seine Wohnung, ist der Mieter nicht zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Vereinbarungen, die vorsehen, dass der Mieter die Maklerprovision zahlen soll, sind unwirksam.
  • Verstöße gegen die Bestimmungen können mit Bußgeldern verfolgt werden.

Der Beschluss zur Mietpreisbremse gilt ab sofort und regelt folgendes:

  • Die Miete bei einer Neuvermietung von Bestandswohnungen darf die Höhe der Vormiete erreichen. Das ist der sogenannte Bestandsschutz.
  • Soll die neue Miete gegenüber der Vormiete steigen, ist die Mietpreisbremse zu beachten. Die neue Miete darf dann grundsätzlich maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Umfassend modernisierte und neu gebaute Wohnungen sind bei der Erstvermietung von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Sind Sie Vermieter und haben Fragen zum Thema Mietpreisbremse in Kiel? Wir beraten Sie hierzu gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns zu auf!