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Mieter fliegt wegen Benutzung seiner Sexschaukel aus der Wohnung

Schaukeln verboten

Ein nächtlicher Mix aus sexuellem, sportlichem und quietschendem Lärm rechtfertigt nach Ansicht des Amtsgerichtes München die Kündigung eines Mietverhältnisses.

Hintergründe zur Entscheidung, gibt’s hier.

Mehrere Mieter eines Münchner Wohnhauses beschwerten sich über die nächtlichen Aktivitäten eines Bewohners.

Der Vorwurf:

  • andauerndes Lachen und Sprechen,
  • Fallenlassen und Schieben von Gegenständen,
  • andauerndes Kommen und Gehen von Menschen,
  • Türklingeln und -klopfen sowie Duschen zur Nachtzeit.

Und dann dieses ewige Quitschen. Stundenlang.

Der beschuldigte Bewohner hatte in seiner Wohnung nämlich ein Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt. Eine sogenannte Sexschaukel. Und da es sich um ein etwas älteres Schaukelmodell handelte, quietschte es an allen Ecken und Kanten.

Nachdem der Mieter bereits zweimal wegen Störung der Nachtruhe vom Vermieter abgemahnt wurde, erhielt er nun die Wohnungskündigung.

Das Urteil

Eine ordentliche Kündigung des Mieters ist gerechtfertigt, wenn nach Abmahnung mit Kündigungsandrohung drei- bis viermal in der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg Lärm aus der Wohnung des Mieters in andere Wohnungen dringt.

Aufgrund des Mietvertrages war der Mieter verpflichtet, die Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr einzuhalten.

Obwohl er vom Vermieter mehrfach auf die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen wurde, änderte er sein Verhalten nicht.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurde Berufung eingelegt.