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Rauchen in der eigenen Mietwohnung verboten? Gerichtsurteil wirft Fragen auf …

Rauchen verboten Gehört die Zigarette in den eigenen 4 Wänden bald der Vergangenheit an?

Das Landgericht Düsseldorf hält die fristlose Wohnungskündigung wegen Geruchsbelästigung für wirksam.

Worauf Sie als Mieter künftig achten müssen, lesen Sie hier.

Das Urteil

„Ein Mieter, der derart in seiner Wohnung raucht, dass seit längerer Zeit eine intensive, nicht mehr hinnehmbare, unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung von dort ausgeht und erhebliche Mengen an Zigarettenqualm aus dieser Wohnung in das Treppenhaus ziehen mit der Folge, dass es im gesamten Gebäude stark nach Zigarettenrauch riecht, verletzt seine mietvertraglichen Pflichten nachhaltig.

Diese nachhaltige Störung des Hausfriedens stellt einen Kündigungsgrund dar.

Das gilt auch dann, wenn der Mieter seit 40 Jahren in dem betreffenden Haus wohnt.“

Der Sachverhalt

Ein Mieter wohnt seit über 40 Jahren in seiner Wohnung. Und er raucht. So ca. 15 Zigaretten täglich.

Nicht besonders ungewöhnlich. Und knapp 38 Jahre gab es vom Vermieter ja auch nichts zu beanstanden.

Dann allerdings beschwerten sich sämtliche Bewohner des Hauses über Zigarettenrauch, der in den unteren Bereich des Treppenhauses zieht und dort zu erheblichen Geruchsbelästigungen führt.

Was war also passiert?

Der Mieter hortete neuerdings mehrere Aschenbecher in seiner Wohnung, die allesamt überquollen. Zudem lüftete er seine Mietwohnung nicht mehr ausreichend.

Die Folge: Ein übler Gestank durchzog das gesamte Treppenhaus.

Nach erfolgloser Abmahnung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Und bekam vom zuständigen Landgericht recht.

Die Entscheidung

Eine Kündigung setzt immer ein vertragswidriges Verhalten des Mieters voraus.

Das Rauchen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich nicht vertragswidrig. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach bestätigt. Aber …

Wenn der Qualm eines Rauchers andere Mieter über das zumutbare Maß belästigt und der Raucher sein Verhalten auf Dauer nicht ändert, droht ihm die fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Also, auch wenn Rauchen grundsätzlich vertragsgemäß ist, muss jeder rauchende Mieter auf die Interessen des Vermieters und anderer Mieter Rücksicht nehmen.

Im Übrigen kann dem Mieter auch die Kündigung drohen, wenn er durch sein exzessives Rauchen in der Wohnung eine Verschlechterung der Wohnung (Ablagerungen an Wänden und Decken) verursacht, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lässt.

In so einem Fall wird der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung überschritten, was dazu führt, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet werden kann.

Darauf müssen Sie als Raucher achten

  • Lüften Sie Ihre Wohnung regelmäßig ohne andere Mieter dabei zu stören
  • Lassen Sie keine stinkenden Aschenbecher in Ihrer Wohnung rumstehen
  • Rauchen in der Wohnung erfordert häufigeres Streichen der Wände und Decken. Auch während der Mietzeit.
  • Im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist Rauchen meistens verboten
  • Wenn Sie auf dem Balkon rauchen, achten Sie darauf, dass Ihr Qualm andere Mieter nicht stört