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Auch bei vorheriger Selbstausstattung: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile des Landgerichts Halle bestätigt, in denen es um die Frage ging, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. 

Sachverhalt:

In beiden Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Entscheidung:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (jeweilige Landesbauordnung) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind.

Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein?

  • Für alle Neubauten und Umbauten seit dem 1. Januar 2005.
  • Seit dem 12. Dezember 2008 grundsätzlich für alle Wohnungen (Bestandswohnungen). Die Nachrüstung musste bis zum 31.12.2010 geschehen.

Anzahl der Rauchmelder pro Wohnung:

  • alle Schlafzimmer, alle Kinderzimmer und alle Flure, über die ein Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen führt, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer, einem Flur und einen Kinderzimmer heißt das, dass Sie mindestens 3 Rauchmelder benötigen.

Wer muss die Rauchmelder anbringen?

  • Laut § 49 Absatz 4 (BauO S-H) Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind die Eigentümer (in der Regel Vermieter) für die Anbringung der Rauchmelder zuständig. Die Wartung ist vom Mieter durchzuführen. Im Rahmen der Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein kann aber auch der Eigentümer (Vermieter) entscheiden, selbst die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zu übernehmen bzw. an Dienstleister zu übergeben.
  • Dabei entstehende Wartungskosten, dürfen über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.